Rz. 7

Zitat

§ 159 ZPO Protokollaufnahme

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies aufgrund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

2.1 Notwendigkeit eines Protokolls

 

Rz. 8

Gemäß § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Dies gilt für Verfahren vor dem FG oder dem BFH, für Verhandlungen vor dem Senat, dem Einzelrichter oder dem Berichterstatter und unabhängig von dem Ort der Verhandlung.[1] Ebenso ist entsprechend für jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen.[2] Findet die Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter statt, ist nach § 159 Abs. 2 Satz 1 ZPO gleichfalls ein Protokoll zu führen. Ein gesonderter Verkündungstermin erfordert ebenso ein Protokoll[3] wie ein Erörterungstermin.[4]

 

Rz. 9

Ausnahmsweise sieht § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 2 S. 2 ZPO vor, dass ein Protokoll im Rahmen eines Güteverfahrens vor dem Güterichter nur dann aufgenommen wird, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Dies trägt dem Gedanken des Güterichterverfahrens Rechnung, wonach der Güterichter frei von jeglichen prozessualen Vorschriften alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen können soll.[5]

[1] Z. B. Ortstermin; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 12.
[3] § 104 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FGO; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 12.

2.2 Protokollführer

 

Rz. 10

§ 159 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Protokollführung ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden kann. Das Gesetz sieht die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz[1] als Ausnahme von dem Regelfall an, dass der Richter selbst das Protokoll führt.[2] Wie sich aus § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, trifft den Urkundsbeamten im Fall seiner Zuziehung eine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich des Protokolls.

 

Rz. 11

Ob ein Urkundsbeamter hinzugezogen wird, entscheidet der Richter, der in dem jeweiligen Termin den Vorsitz führt. Dies kann der jeweilige Vorsitzende oder Einzelrichter[3] sein, aber auch beispielsweise in einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter der Berichterstatter selbst.

 

Rz. 12

Die Entscheidung über die Zuziehung kann jederzeit getroffen werden, d. h. auch noch während der laufenden Verhandlung.[4] Sie ist formfrei, als prozessleitende Verfügung gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar[5] und braucht weder gegenüber den Beteiligten noch gegenüber der Gerichtsverwaltung begründet zu werden.[6]

[1] Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz v. 24.8.2004, BGBl I 2004, 2198.
[2] Vgl. BR-Drs. 378/03, 37 und BR-Drs. 378/1/03, 2.
[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 19.
[4] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 19 m. w. N.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 3.
[6] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 19 m. w. N.

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