Rz. 4
Finanzgerichte sind obere Landesgerichte.[1] Sie stehen auf einer Ebene mit Oberlandesgerichten oder Oberverwaltungsgerichten. Infolgedessen sieht § 5 Abs. 2 Satz 1 FGO – wie bei diesen – vor, dass bei ihnen Senate gebildet werden.[2] Wer die Anzahl der Senate bei den einzelnen FG bestimmt, ist von den Ländern in den Ausführungsgesetzen zur FGO unterschiedlich geregelt.[3] Soweit dort keine ausdrückliche Bestimmung besteht, ist dies von der Justizverwaltung (d. h. von dem zuständigen Ministerium) zu entscheiden.[4]
Rz. 5
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen.[5] Da die Entscheidung auf diesen Gebieten regelmäßig besondere wirtschaftliche und terminologische Kenntnisse erfordert, soll hierdurch die Befassung durch entsprechend sachkundige Richter gewährleistet werden.[6]
Die genannten Sachen dürfen nicht auf mehrere Senate verteilt werden, wenn nicht die Zahl der anhängigen Zollsachen (etc.) die Verteilung auf zwei oder mehr Senate erfordert. Es verstößt andererseits nicht gegen das Gesetz, den nicht ausgelasteten Zollsenaten auch andere Steuerrechtsgebiete zuzuweisen.[7] Die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben durch Staatsvertrag einen gemeinsamen Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen i. S. d. § 3 Abs. 2 FGO beim FG Hamburg eingerichtet.[8]
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