Rz. 5

Die Regelung des § 157 FGO betrifft nur Landesrecht. Sie hat damit keine sehr große praktische Bedeutung, weil die Entscheidungen der FG weit überwiegend Bundesrecht betreffen.[1] Allerdings sieht § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Eröffnung des Finanzrechtswegs vor, wenn dies durch Landesgesetz ausdrücklich bestimmt ist. Solche aufdrängenden Spezialzuweisungen finden sich insbesondere in verschiedenen Kirchensteuergesetzen und für die Spielbank- und Troncabgaben.[2]

 

Rz. 6

§ 157 FGO setzt zunächst voraus, dass das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn das Verfassungsgericht das Landesrecht als mit dem Verfassungsrecht für unvereinbar erklärt.[3]

 

Rz. 7

Die Entscheidung, also ein Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss, muss durch ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, also durch ein FG oder den BFH ergangen sein.

 

Rz. 8

Sie muss auf der für nichtig erklärten Norm beruhen. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nur auf die nichtig erklärte Norm gestützt ist und sie sich nicht auch aus einem anderen Grund als richtig erweist.[4]

 

Rz. 9

Die Entscheidung des FG oder des BFH darf nicht mehr anfechtbar sein, was der Fall ist, wenn gegen sie kein (ordentliches) Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.[5]

Rz. 10–14 einstweilen frei

[1] Zutreffend Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 1.
[2] S. die Übersicht bei Braun, in HHSp, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 258ff.
[3] BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42, zu § 79 Abs. 2 BVerfGG; s. dazu Pietzner, in Schoch/Schneider, VwGO, § 183 VwGO Rz. 22.
[4] Just, in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 183 VwGO Rz. 4.
[5] S. die Erläuterungen von Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 110 FGO Rz. 7.

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