Rz. 11

Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1]

  • Parteien kraft Amtes,
  • inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.

Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes die Belange anderer vertreten, insbesondere eine Vermögensmasse zu verwalten haben, jedoch nicht deren gesetzlicher Vertreter sind.[2] Ihnen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Prozesskosten aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden können und auch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.[3] Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen, die aus dem beabsichtigten Steuerrechtsstreit einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten, z. B. Gemeinschuldner und Konkursgläubiger aus der Prozessführung des Konkursverwalters oder die Erben aus der des Testamentsvollstreckers. Es muss ihnen jedoch zumutbar sein, für die Kosten aufzukommen.

Inländische juristische Personen (z. B. AG, GmbH) und parteifähige Vereinigungen (z. B. Personengesellschaften wie OHG, KG) erhalten Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihnen noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.[4] Auf die Zumutbarkeit kommt es, anders als bei der Prozessführung durch Personen kraft Amtes (Nr. 1), nicht an.

Als Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren kommen neben den nach bürgerlichem Recht parteifähigen Vereinigungen auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen in Betracht, soweit sie steuerrechtsfähig sind, wie z. B. die GbR hinsichtlich GewSt und USt.

Durch Gesetz v. 15.12.2004[5] ist der Kreis der Berechtigten um juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU bzw. einem Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, erweitert worden.[6] Für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen aus anderen Ländern ist kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe vorgesehen.

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 42.
[5] BGBl I 2004, 3392.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge