1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist die Wiedergabe auf die Hilfeleistung in Richtung auf die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.[1] Eine umgekehrte Rechts- und Amtshilfepflicht der FG gegenüber anderen Gerichten oder Behörden besteht nicht. Ihr steht regelmäßig auch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO entgegen. § 13 FGO ist im Übrigen nur anzuwenden, wenn und soweit nicht eine der Sondervorschriften der FGO, insbesondere § 81 Abs. 2 FGO oder § 86 FGO, vorgeht.

Das Gesetz enthält in § 13 FGO praktisch nur eine Wiederholung des Art. 35 GG in einseitiger Form. Sie weist, anders als §§ 111115 AO, keine Regelungen zu den Voraussetzungen, zum Inhalt, zu den Grenzen und zum Verfahren bei der Rechts- und Amtshilfe für den Fall auf, dass die Verpflichtung im Einzelfall strittig ist.

 

Rz. 2

Rechts- und Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Form in Betracht kommen. Im Gesetz sind einzelne wichtige, häufig vorkommende Fallgruppen besonders geregelt, wie z. B. die Aktenvorlage und Auskunftserteilung durch Behörden in § 86 FGO. Weitere werden durch Verweisungen auf Regelungen in anderen Gesetzen behandelt, wie z. B. die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter nach § 82 FGO i. V. m. § 362 ZPO. Für die Rechtshilfe ergeben sich aus der Verweisung des § 155 FGO auf §§ 156ff. GVG in weitem Umfang Einzelregelungen.

[1] Entsprechend in § 14 VwGO, § 5 Abs. 1 SGG und § 111 AO.

2 Rechtshilfe – Amtshilfe

 

Rz. 3

Die Unterscheidung der Rechtshilfe und der Amtshilfe voneinander ergibt sich aus der Tätigkeit der ersuchten Stelle. Besteht die Hilfeleistung in einer richterlichen Tätigkeit, so wird eine Rechtshilfe erbeten.[1] Soll die Hilfe durch ein Verwaltungshandeln (u. U. auch durch ein Gericht) erbracht werden, so handelt es sich um eine Amtshilfe[2] Allerdings ist der Sprachgebrauch zu den beiden Begriffen in Gesetz, Rspr. und Lit. nicht einheitlich. Da die §§ 156ff. GVG nur für die Rechtshilfe in diesem engen Sinn gelten, muss auch bei der Anwendung dieser Vorschriften über die Verweisung des § 155 FGO die enge Auslegung verwendet werden.

 

Rz. 4

Amtshilfe ist zunächst jede Hilfeleistung durch eine Verwaltungsbehörde, aber auch jede Hilfe eines anderen Gerichts, wenn es um eine Unterstützung außerhalb des unmittelbaren richterlichen Bereichs geht.[3] Bei der Amtshilfe gilt das für die ersuchte Behörde geltende Verfahrensrecht.

[1] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 2, Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 2.
[2] Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 3. 
[3] Z. B. Zurverfügungstellen eines Raums für auswärtige Sitzungen, Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten, vgl. Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 3.

3 Verpflichtete Stellen

 

Rz. 5

Zur Rechts- und Amtshilfe sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. Der Begriff der Verwaltungsbehörde ist enger als der in Art. 35 Abs. 1 GG und in anderen Gesetzen[1] verwendete Begriff der Behörden. Er beschränkt sich auf die staatlichen und kommunalen Behörden sowie auf die Behörden der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Er erstreckt sich dagegen z. B. nicht auf die Staatsanwaltschaft.[2]

 

Rz. 6

Die Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe nach § 13 FGO kann sich nur an die deutschen Gerichte und Behörden richten. Das sind nicht nur die im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern auch außerhalb sitzenden Behörden und Stellen, wie z. B. deutsche Konsulate im Ausland. Eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe könnten die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nur aufgrund besonderer völkerrechtlicher Grundlagen fordern. Solche Abkommen bestehen jedoch nur in Ausnahmefällen.[3]

Die entsprechenden Vereinbarungen zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen für die Finanzbehörden[4] geben weder unmittelbar noch mittelbar den FG eine Rechtsgrundlage.[5]

[1] Z. B. § 111 Abs. 1 AO.
[2] Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 14 VwGO Rz. 7.
[3] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 55.
[5] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 5.

4 Inhalt der Rechts- und Amtshilfe

 

Rz. 7

Durch die Rechts- und Amtshilfe soll die Durchführung der Aufgaben des ersuchenden Gerichts ermöglicht oder erleichtert werden. Aus der Anordnung beider Arten der Hilfeleistung ergibt sich, dass die Hilfe nicht nur für die richterlichen, sondern auch für die übrigen Aufgaben und Tätigkeiten des Gerichts gefordert werden kann. Das ersuchende Gericht behält im Fall des Ersuchens die eigentliche Aufgabe. Es bleibt Herr des Verfahrens.

5 Verfahren

 

Rz. 8

Für die Rechtshilfe nach § 155 i. V. m. §§ 156166 GVG gelten diese Vorschriften des GVG sinngemäß.[1] Gegen die Ablehnung der Rechtshilfe ist entsprechend § 159 GVG die Beschwerde gegeben.

 

Rz. 9

Für die weitergehende ...

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