Rz. 28
Gegen den Beschluss des GrS (Rz. 24, 25) ist kein Rechtsbehelf gegeben.[1] Auch bei einer Verletzung der Vorlagepflicht (Rz. 14) kann nur die abschließende Entscheidung des vorlegenden Senats mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Rz. 15).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen