1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der durch das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.4.2011[1] eingefügte und durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013[2] geänderte § 5a VwZG sieht in Erweiterung des § 5 Abs. 4 VwZG sowie § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwZG eine elektronischen Zustellung unter Einbeziehung der De-Mail-Dienste vor. Die Versendung über De-Mail-Dienste erfolgt durch akkreditierte Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz (De-MailG) an das De-Mail-Postfach des Empfängers. Für die Abholbestätigung gelten die § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 3 ZPO. Die Bedeutung dieser Norm ist sehr gering.

[1] BGBl I 2011, 666.
[2] BGBl I 2013, 3786.

2 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung, Abs. 1–3

 

Rz. 2

Eine weitere Möglichkeit – neben § 5 Abs. 4 VwZG und § 5 Satz 1 und 2 VwZG – ist die Zustellung über De-Mail-Dienste durch einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter. Dies gilt sowohl für die obligatorische als auch für die fakultative elektronische Zustellung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG und erfasst auch die Adressaten der vereinfachten Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG.

Nach dem De-Mail-Gesetz gilt für Behörden, Firmen und z. B. Rechtsanwälte sowie Steuerberater, dass die angegebene De-Mail-Adresse auch für entsprechende Eingänge genutzt werden kann. Bei einem Bürger ist hingegen eine gesonderte Erklärung zur Nutzung einer De-Mail-Adresse erforderlich.

3 Versand- und Abholbestätigung (Abs. 2)

 

Rz. 3

Der nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 De-Mail-Gesetz und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zu erzeugen. Er hat diese Bestätigung unverzüglich der absendenden Stelle zu übermitteln. Die Abholbestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

4 Abholbestätigung (Abs. 3)

 

Rz. 4

Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz. Die Abholbestätigung stellt mit dem Verweis auf § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 371a Abs. 3 ZPO klar, dass dieser die Wirkung einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO hat.

5 Zustellungsfiktion (Abs. 4)

 

Rz. 5

Nach der an § 5 Abs. 7 VwZG angelehnten Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 1 VwZG gilt ein am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers gerichtetes Schreiben als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zugeht. Diese Zustellfiktion erfasst die Fälle, in denen sich der Empfänger nicht an seinem De-Mail-Konto anmeldet und daher keine Abholbestätigung erzeugt werden kann. Diese Regelung gilt nach § 5a Abs. 4 S. 2 VwZG dann nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Die Behörde hat den Empfänger gem. § 5a Abs. 4 S. 3 VwZG über die Folgen nach § 5a Abs. 1 S. 1 und 2 VwZG zu belehren. Über den Nachweis der Zustellung durch die Versandbestätigung ist der Empfänger zu unterrichten.[1] Über den Eintritt der Zustellungsfiktion ist der Empfänger elektronisch zu benachrichtigen.[2]

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