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Das Verfahren bei der Zustellung richtet sich gem. § 3 Abs. 2 VwZG nach §§ 177182 ZPO. Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 177 ZPO ermöglicht die Zustellung an jedem Ort, an dem sich der Adressat aufhält, also auch unter freiem Himmel.

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