Rz. 9

Die AO gibt Regelungen für das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde i. S. v. § 6 Abs. 2 AO, also den Bundes- und Landesfinanzbehörden bzw. derjenigen Behörde, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung die Verfahrensvorschriften der AO anzuwenden hat, z. B. die Gemeindebehörden bei der Verwaltung der Realsteuern[1] oder die Familienkassen bei der Verwaltung des Kindergelds[2]. Die Finanzbehörde wird tätig im Verwaltungsverfahren wegen "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 AO, d. h. im "Verwaltungsverfahren in Steuersachen", wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist. Sie ist Trägerin des "Besteuerungsverfahrens"[3].

[2] BFH v. 23.6.2000, VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447: SGB X ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.
[3] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 13 VwVfG Rz. 10.

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