Rz. 14

Grundsätzlich hat der Haftungsschuldner persönlich für die Erfüllung des Haftungsanspruchs (persönliche Haftung) einzustehen. Erbringt der Haftungsschuldner die Leistung nicht, so unterliegt sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers. Unterschiedlich nach den einzelnen Vorschriften erstreckt sich die Zugriffsmöglichkeit entweder auf das gesamte Vermögen[1] oder nur auf bestimmte Teile des Vermögens.[2]

 

Rz. 15

Haftungsgegenstand kann jedoch auch nur eine bestimmte Sache sein.[3] Bei dieser dinglichen Haftung braucht gegen den Eigentümer der Sache kein persönlicher Anspruch zu bestehen. Unabhängig von der Person des Eigentümers und von dessen Verpflichtungen ruht die Sachhaftung als öffentliche Last auf dem Gegenstand. Haftungsinhalt ist lediglich ein Verwertungsrecht an der Sache.

[1] Unbeschränkt persönliche Haftung; z. B. § 69 AO.
[2] Beschränkt persönliche Haftung; z. B. §§ 74, 75 AO.

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