Rz. 13

Das Betretungsrecht besteht nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit. Grundsätzlich scheidet damit die Einnahme des Augenscheins an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit[1] aus. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Duldungsverpflichteten zulässig. Die individuellen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Betroffenen sind zu respektieren[2], solange die finanzbehördliche Ermittlungstätigkeit hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird[3].

 

Rz. 14

Häusliche Arbeitszimmer werden regelmäßig nicht in den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten genutzt, sondern wegen der außerhäuslichen Tätigkeiten vielmehr in den Abendstunden und am Wochenende. Deshalb sollte es der Finanzbehörde gestattet sein, den Zutritt zum Arbeitszimmer wenigstens in den frühen Abendstunden verlangen zu können[4].

[1] § 104 Abs. 3 StPO: April ­bis September von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr; Oktober bis März von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 99 AO Rz. 27.
[4] Schuster, in HHSp, AO, § 99 Rz. 27; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 99 AO Rz. 15; a. A. FG Düsseldorf v. 14.10.1992, 5 K 144/90 E, EFG 1993, 64, demzufolge die Besichtigung eines Arbeitszimmers nach 19.00 Uhr generell unzulässig sein soll; sich anschließend Rätke, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 99 AO Rz. 4.

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