Rz. 4

§ 80a Abs. 1 AO konstituiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten.

 

Rz. 5

Unabdingbare Voraussetzung für eine freiwillige elektronische Übermittlung ist zunächst, dass die vom Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten übermittelte Vollmacht entsprechend dem amtlichen Vollmachtsformular erteilt worden ist.[1] Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie für Lohnsteuerhilfevereine erarbeitet. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Versendung des amtlichen Musters optional. Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig.[2] Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer einschließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die Daten der Vollmacht elektronisch, z. B. in einer Vollmachtsdatenbank einer Steuerberaterkammer, gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

Rz. 6

Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und zu übermitteln.[3] Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Eine vom Vollmachtgeber gemäß dem amtlichen Vollmachtformular erteilte Vollmacht wird gegenüber der Finanzverwaltung darüber hinaus nur für die Steuernummern des Vollmachtgebers wirksam, die der Finanzverwaltung vom Bevollmächtigten im Datensatz mitgeteilt werden.[4] Mit der Übermittlung der Vollmacht erlöschen grundsätzlich alle der zuständigen Finanzbehörde zuvor angezeigten oder übermittelten Vollmachten. Dies gilt sowohl für eine inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevollmächtigung eines anderen Bevollmächtigten.[5]

 

Rz. 7

Die Vollmachtsdaten müssen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[6] über die amtlich bestimmten Schnittstellen[7] elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Übermittlung muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen.[8]

 

Rz. 8

Im Datensatz ist nach § 80a Abs. 1 S. 2 AO anzugeben, ob der Vollmachtgeber eine Bekanntgabevollmacht i. S. d. § 122 Abs. 1 S. 4 AO oder eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt hat. Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht hat der Vollmachtgeber auf dem amtlichen Vollmachtsmuster ausdrücklich eine entsprechende Weisung zu erteilen. Ist der Vollmachtgeber nicht mit einem Datenabruf bei den Finanzbehörden von zu seiner Person gespeicherten Daten einverstanden, muss dieser nach der Struktur des amtlichen Vollmachtsmusters ausdrücklich widersprechen. Dem Bevollmächtigten werden sonst die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten in einem automatisierten Verfahren im Wege eines Direktzugriffs zugänglich gemacht. Die Datenabrufsbefugnis erstreckt sich auf die von der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen elektronischen Daten wie Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigungsdaten, Stammdaten der Finanzverwaltung mit Religionszugehörigkeit, Rentenversicherungsbeiträge, Lohnersatzleistungen, etc.

 

Rz. 9

Die vom Bevollmächtigten an die Finanzverwaltung übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen und somit zutreffend sein. Die vorsätzliche oder leichtfertige Übermittlung unzutreffender Daten ist – unabhängig von dem Eintritt eines Schadens – nach § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO bußgeldbewehrt.

 

Rz. 10

Einen Widerruf oder eine Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten muss dieser nach § 80a Abs. 1 S. 4 AO der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. Erfolgt der Widerruf oder die Änderung der Vollmacht gegenüber der Finanzbehörde besteht keine Mitteilungspflicht, auch wenn der Bevollmächtigte hiervon erfährt. Ein Widerruf der Vollmacht gegenüber den Finanzverwaltung durch den Vollmachtgeber ist formlos möglich.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge