Rz. 13

Zum Begriff Übereignung gehört unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die Übereignung einzelner Sachen, sondern auch die uneingeschränkte Übertragung der Rechtsstellung des Veräußerers an den zum Unternehmen bzw. Betrieb gehörenden Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Der Begriff ist nur noch insoweit im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen, als die Rechtsstellung in umfassender und vollständiger Weise auf den Erwerber übergehen muss.[1] Die Annahme einer Übereignung i. d. S. wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber bei der Geschäftsveräußerung Gegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherheit übereignet waren, oder Waren, die er zuvor unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, übernimmt.[2] Für den Begriff "Übereignung" ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung zu Grunde zu legen.[3] Eine "Übereignung" liegt vor, wenn unabhängig von der dinglichen Rechtsgestaltung ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch den der Erwerber in die Lage versetzt wird, wie ein Eigentümer über die Sachen und Vermögenswerte zu verfügen, also ein eigentumsähnliches Herrschaftsrecht auszuüben. Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmers im Eigentum des bisherigen Unternehmers stehende Gegenstände, so muss das Eigentum übergehen. Die Übertragung eines eigentumsähnlichen Herrschaftsverhältnisses ohne sachenrechtliche Übereignung reicht nur bei solchen Wirtschaftsgütern, die selbst nicht eigentumsfähig sind.[4]

Der Übergangsvorgang muss nicht notwendigerweise in einem Akt vollzogen werden. Stehen mehrere Teilakte, die zusammen eine Übertragung der gesamten Einheit bilden, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang und ist die Übertragung bzw. der Erwerb der gesamten Einheit (Unternehmen, Teilbetrieb) gewollt, so reicht die in Teilakten vollzogene Übertragung aus.[5]

Wird allerdings bei der Übereignung des Unternehmens eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten, ihre Nutzung zugelassen und dann erst später übertragen, so scheidet eine Haftung nach § 75 AO aus.[6] Ist ein solcher Ablauf mit abschließender Übereignung jedoch von vornherein verabredet, so geschieht die Übertragung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und lässt die Haftung zu.

Übernimmt ein Unternehmen von seinem bisherigen Generalvertreter Räume, Werkstatt usw. und führt dort ein Verkaufsbüro, so ist keine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen anzunehmen, da nicht das bisherige Unternehmen "Generalvertretung" fortgeführt werden kann und soll.[7]

 

Rz. 14

Eine "Übereignung" scheidet nicht schon deswegen aus, weil die Geschäftsveräußerung unter Eigentumsvorbehalt wesentlicher Gegenstände des Betriebsvermögens geschieht.[8]

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