Aus Gründen der Rechtsklarheit und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der harmonisierten Verbrauchsteuerregelungen[1] sollte nach Aufhebung des BranntwMonG zum 31.12.2017 § 50 AO außer Kraft gesetzt werden.

[1] Als Letztes das Alkoholsteuergesetz (BGBl I 2013, 1650) in Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates v. 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 v. 14.1.2009, 12), der Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des Rates v. 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 v. 31.10.1992, 21, Abl. L 19 v. 27.1.1995, 52) sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/84/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 v. 31.10.1992,29).

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