Rz. 25

Ungeachtet des auf Forderungen und Schulden beschränkten Wortlauts des § 45 Abs. 1 S. 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt.[1] Der Gesamtrechtsnachfolger muss daher die von dem Rechtsvorgänger verwirklichten Merkmale des steuerbegründenden Tatbestands gegen sich gelten lassen. Umgekehrt bestimmen sich auch die Voraussetzungen von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -vergünstigungen nach den Verhältnissen des Rechtsvorgängers.[2] Ausgenommen davon sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände.[3] Ob und in welchem Umfang der Gesamtrechtsnachfolger in steuerrechtliche Positionen eintritt oder diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden.[4]

[1] BFH v. 17.6.1997, IX R 30/95, BStBl II 1997, 802; BFH v. 20.3.2002, II R 53/99, BStBl II 2002, 441; BFH v. 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; BFH v. 13.1.2010, V R 24/07, BStBl II 2011, 241; ebenso: Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rz. 15; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 45 Rz. 5; wohl auch Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 45 Rz. 6; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 45 AO Rz. 2; Ruppe, DStJG 10 [1987], 45, 55.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 45 AO Rz. 11.

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