Rz. 1

Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG und mittelbar auch die der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren für das steuerliche Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen wie z. B. § 412 AO getroffen werden.[1] Mit § 412 AO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Vereinfachung: Durch die Regelungen der Abs. 1 und Abs. 3 werden landesrechtliche Vorschriften zugunsten einer einheitlichen Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen des VwZG und des VwKostG bei Steuerordnungswidrigkeiten verdrängt, sodass auch die Landesbehörden Bundesrecht beachten müssen. Gemäß Abs. 2 gelten einheitlich die Vollstreckungsvorschriften der AO.

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