Rz. 9

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, Anklage zu erheben[1] oder einen Strafbefehl zu beantragen[2], so teilt sie dies der Finanzbehörde mit. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Punkt wiederum kein Ermessen zu. Die Mitteilung erfolgt i. d. R. durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls. Zweck der Vorschrift ist, dass sich die Finanzbehörde auf die Hauptverhandlung und das ihr in diesem Rahmen eingeräumte Teilnahmerecht vorbereiten kann.[3] Eine Informationspflicht besteht auch in dem Regelfall, in dem die Steuerfahndung oder die Finanzbehörde selbst den Sachverhalt bis zur Anklagereife ermittelt hat.

 

Rz. 10

Die Informationspflicht geht nicht so weit, dass die Staatsanwaltschaft die Finanzbehörde vorab anhören oder den Inhalt der Anklageschrift oder des Strafbefehls mit ihr abstimmen müsste.[4] Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist dies aber sinnvoll. Die Mitteilung über beantragte Nebenfolgen muss nicht erfolgen. Insoweit trifft der Wortlaut des § 403 Abs. 3 AO dazu keine Aussage. Eine entsprechende Anwendung ist sinnvoll[5], aber für die Staatsanwaltschaft nicht obligatorisch.

[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 13; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 403 AO Rz. 26; Schaaf, AO-StB 2011, 317.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 34.
[5] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 35; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 403 AO Rz. 27.

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