Rz. 21

Die besondere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 391 Abs. 1, 2 AO wird durch den Inhalt des Verfahrens bestimmt. Sie gilt grundsätzlich für alle Verfahren, die eine Steuerstraftat[1] zum Gegenstand haben.

 

Rz. 22

Eine solche fachliche Zentralisierung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn das Besteuerungsverfahren sehr einfach gestaltet ist. Demgemäß bestimmt § 391 Abs. 4 Hs. 2 AO, dass die Sonderregelung nicht für Steuerstraftaten gilt, die die Kraftfahrzeugsteuer betreffen. Hier verbleibt es bei der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand.

 

Rz. 23

Die besondere örtliche Zuständigkeit nach § 391 Abs. 4 AO gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Verfahren nicht ausschließlich Steuerstraftaten betrifft, sondern durch die Tat als geschichtlicher Vorgang neben dem Steuerstraftatbestand auch allgemeine Straftatbestände erfüllt sind. Hierbei ist es unerheblich, ob Tateinheit[2] oder Tatmehrheit[3] oder sonst ein Zusammenhang[4] besteht.[5]

 

Rz. 24

Diese Sonderregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gilt aber nicht, wenn

  • dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand einer Steuerstraftat als auch den einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz verwirklicht,
  • der Täter Jugendlicher oder Heranwachsender ist. Hier hat das Verfahren nach dem JGG Vorrang.[6]

In diesen Ausnahmefällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach der Sondervorschrift des § 391 Abs. 1 und 2 AO.[7]

[5] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 391 AO Rz. 18f.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 391 AO Rz. 83; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 391 AO Rz. 31f.; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 391 AO Rz. 36.
[7] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 391 AO Rz. 19.

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