Rz. 240
§ 257c StPO[1] sieht nunmehr die gesetzliche Möglichkeit vor, dass sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über das Verfahrensergebnis verständigen kann. Durch diese Regelung wird der Streit über die Zulässigkeit einer Absprache mit dem Gericht über eine Verfahrensvereinfachung bzw. -beendigung und demgemäß über die Strafbemessung beendet. Eine Verständigung muss sich sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch bezüglich ihres Inhalts an den unverzichtbaren Grundsätzen des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts messen lassen und diesen genügen[2].
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