Rz. 181

Aufgrund ihres Sachzusammenhangs mit Steuern wird durch § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO auch die in §§ 148ff. StGB geregelte Wertzeichenfälschung einschließlich ihres Versuchs gem. § 148 Abs. 3 StGB sowie ihrer strafbaren Vorbereitung gem. § 149 StGB als Steuerstraftat (vgl. Rz. 1ff., 10) qualifiziert, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft.

§§ 148ff. StGB schützen (auch) das Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs mit amtlichen Wertzeichen[1], für den steuerlichen Bereich also die Sicherheit des Verkehrs mit Steuerzeichen und damit mittelbar das Aufkommen derjenigen Steuern, die durch die Verwendung und Entwertung von Steuerzeichen entrichtet werden. § 148 StGB kommt zurzeit nur noch für den Bereich der Tabaksteuer rechtliche Bedeutung zu, die gem. § 17 Abs. 1 TabakStG durch die Verwendung von Tabaksteuerbanderolen entrichtet wird.

[1] BGH v. 10.5.1983, 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380f.

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