Rz. 178

§ 369 Abs. 1 AO verweist in Nr. 2 auf den in § 372 AO geregelten Bannbruch. Bei § 372 AO handelt es sich – ebenso wie bei § 370 AO – um eine Blankettnorm (zum Begriff der Blankettnorm vgl. Rz. 20ff.), die dem Schutz der nicht nach den Monopolgesetzen eigenständig geschützten Einfuhrverbote dient. Sie dient nach dem Wegfall der nationalen steuerlichen Monopolgesetze[1] somit primär nicht dem Schutz des Steueraufkommens, sondern dem Schutz von Menschen und Tieren, dem Pflanzenschutz, der öffentlichen Sicherheit, aber auch der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik.[2] § 372 AO gilt allerdings auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht.

 

Rz. 179

§ 372 AO kommt nur eine geringe praktische Bedeutung zu, da § 372 Abs. 2 AO eine Subsidiaritätsklausel beinhaltet, nach der § 372 AO zurücktritt und nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit ausspricht. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber die nationalen Verbringungsverbote mittlerweile ausnahmslos mit besonderen Buß- und Straftatbeständen ausgestattet. Folglich ist § 372 AO auch insoweit subsidiär und nur für gemeinschaftsrechtliche Verbringungsverbote anwendbar.[3]

 

Rz. 180

Auch wenn der Gesetzgeber § 372 AO systematisch gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerstraftat eingeordnet und dadurch zentral die Zuständigkeit für eine einheitliche Verfolgung aller Bannverstöße dem Zoll bzw. der Zollfahndung zugewiesen hat, so ist zu beachten, dass der Bannbruch lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn er in der blankettausfüllenden Norm nur mit Geldbuße bedroht ist.[4]

[1] Zuletzt wurde 2003 das Einfuhrmonopol der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeschafft, vgl. BGBl I 2003, 2924.
[2] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 372 Rz. 1; vgl. auch Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 372 AO Rz. 2.
[4] Gaede, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 369 AO Rz. 14 mit Beispielen; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 369 Rz. 5.

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