Rz. 1

Das Zwangsgeld ist das in der finanzbehördlichen Praxis am häufigsten angewendete Zwangsmittel, weil es für die Verwaltung den geringsten Aufwand verursacht und den Pflichtigen regelmäßig am wenigsten belastet[1].

Zwangsgeld kann sowohl zur Erzwingung steuerlicher Handlungspflichten als auch zur Durchsetzung steuerlicher Duldungs- oder Unterlassungspflichten eingesetzt werden. Die durchzusetzenden Handlungspflichten können sich auf vertretbare und auf unvertretbare Handlungen beziehen. Vertretbar sind nach der Legaldefinition des § 330 AO Handlungen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, unvertretbar solche, die nur vom Pflichtigen vorgenommen werden können und damit von seinem Willen abhängen[2]. Duldungs- und Unterlassungspflichten sind stets unvertretbar. Während § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG die Anwendung des Zwangsgelds zur Erzwingung vertretbarer Handlungen davon abhängig macht, dass die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders weil der Pflichtige außerstande ist, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehenden Kosten zu tragen, sieht § 328 AO keine entsprechende Einschränkung vor.

Zwangsgelder zur Erzwingung von Handlungen werden festgesetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird, Zwangsgelder zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungspflichten knüpfen an die Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung an[3]. Im ersten Fall wirkt das Zwangsgeld als Beugemittel, im zweiten Fall als Ungehorsamsfolge und zugleich als Abschreckungsmittel.

[1] S. § 328 AO Rz. 15.

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