Rz. 50a
Bei einem Gemeinschaftskonto ist für Pfändungen § 850l ZPO zu beachten. Dieses Gemeinschaftskonto kann ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" sein. Immer aber ist erforderlich, das eine natürliche Person ein Konto zusammen mit einer anderen Person – dies kann auch eine juristischen Person sein – unterhält. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos[1] wird erstmalig die Möglichkeit eröffnet, Pfändungsschutz auf einem Gemeinschaftskonto zu erlangen.[2] Hierbei hat das Kreditinstitut einen Monat abzuwarten, bis es Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto an den Gläubiger auskehrt oder den Betrag hinterlegt.[3] Der Schuldner kann in dieser Zeit verlangen, dass der auf ihn entfallende Betrag auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird.[4]
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