Rz. 39

Seit dem 1.1.1987 sind alle geschützten Daten auch gegen den unbefugten Abruf im automatisierten Verfahren geschützt. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO erweitert nicht den sachlichen Schutzbereich des Steuergeheimnisses, passt ihn aber technisch dem Abrufverfahren an. Die Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nach dieser Vorschrift im Unterschied zu Nr. 1 und 2 in der unbefugten aktiven Beschaffung von Informationen unter Ausnutzung der technischen Gegebenheiten. Für das Abrufverfahren ist der Inhalt von Dateisystemen, soweit sie geschützte Daten beinhalten, ein eng umschriebener Schutzbereich. "Dateisystem" ist nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Im deutschen Recht wurde hier früher der Begriff "Datei" verwendet.[1]

Grundsätzlich können Dateisysteme automationsgestützt oder manuell (z. B. als Papierakte) geführt werden, soweit Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter nach bestimmten Kriterien geordnet sind; sonst fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO[2], stellen also keine Dateisysteme dar. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO gilt nur für automationsgestützte Dateisysteme.[3] Darunter fallen also nur solche Daten, die unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erfasst oder in ein solches eingeführt worden sind[4], da es um den unbefugten Abruf geschützter Daten im automatisierten Verfahren geht.

Die Daten müssen grundsätzlich im Besteuerungsverfahren angefallen sein, können allerdings auch aus der automatischen Verarbeitung der von datenliefernden Stellen für eines der Verfahren, z. B. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO, stammen. So können sie z. B. aus einer automatischen Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern über Rentenbezüge[5] stammen (vgl. auch Rz. 64).

[1] Baum, NWB 41/2017, 3143, 3147.
[2] EG (Erwägungsgrund) 15 DSGVO.
[3] BT-Drs. 18/12611, 88.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 39.

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