1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 334 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 753 ZPO eine entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers normiert.[2] Einzelheiten der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980[3] niedergelegt. Inhaltlich teilt die Vorschrift die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde in die Tätigkeiten des Außendienstes (Vollziehungsbeamte) und des Innendienstes auf. Aufgabe des Außendienstes ist danach die Vollstreckung in bewegliche Sachen, während der Innendienst die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen und das unbewegliche Vermögen handhabt. Darüber hinaus enthält § 285 Abs. 2 AO Bestimmungen zum Vollstreckungsauftrag. Diese wurden durch das JStG 2009 modernisiert.[4]

[1] Zur Historie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 1.
[2] Lackmann, in Musilak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 753 ZPO Rz. 1ff.; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 753 ZPO Rz. 1ff.; zu den Unterschieden zwischen Vollziehungsbeamten und Gerichtsvollzieher ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 18; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 Rz. 1.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl I 2009, S. 2794. hierzu auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 1a.

2 Vollziehungsbeamte (§ 285 Abs. 1 AO)

2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten

 

Rz. 2

§ 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger.[1] Somit können insbesondere auch Angestellte als Vollziehungsbeamte eingesetzt werden. Allerdings ist aufgrund von Art. 33 Abs. 4 GG, der die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse regelt, darauf zu achten, dass in der Finanzverwaltung nicht überwiegend Angestellte für solche Aufgaben eingesetzt werden, da es sich bei der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten um die Ausübung von hoheitsrechtlichen Befugnissen handelt. Der Vollziehungsbeamte ist dabei Gehilfe der Vollstreckungsbehörde.[2] Besonderheiten gilt es bei der Vollstreckung durch Bundesbeamte zu beachten.[3]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 2.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 3.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 11.

2.2 Aufgaben des Vollziehungsbeamten

 

Rz. 3

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 285 Abs. 1 AO sind die Vollziehungsbeamten lediglich zuständig für die Vollstreckung in bewegliche Sachen.[1] Sie sind folglich nicht zuständig für die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen[2] und in unbewegliche Sachen.[3] Damit werden erfasst die Vollstreckung in bewegliche Sachen i. e. S., die Vollstreckung in Inhaber- und Namenspapiere[4] einschließlich Scheck und Wechsel[5] sowie Früchte auf dem Halm.[6] Darüber hinaus ist der Vollziehungsbeamte erforderlichenfalls zur Versteigerung der gepfändeten Sachen berechtigt.[7] Wichtige Aufgaben von Vollziehungsbeamten sind in Abschn. 24 VollstrA zusammengefasst.

 

Rz. 4

Neben diesen eigentlichen Aufgaben aus dem Bereich der Sachvollstreckung finden sich aber weitere Tätigkeiten, die den Vollziehungsbeamten gesetzlich zugewiesen sind.[8] Dies gilt etwa nach § 224 Abs. 1 S. 2 AO für die Entgegennahme von Zahlungsmitteln außerhalb der Kassenräume sowie für Zustellungen nach dem VwZG. Schließlich wirkt der Vollziehungsbeamte auch bei solchen Tätigkeiten der Vollstreckungsstelle mit, die eine persönliche Anwesenheit eines Beamten erfordern. Dies gilt insbesondere für Einsichtnahmen in Geschäftsbücher[9] sowie die Durchführung der Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen.[10]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 13.
[8] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 285 Rz. 4ff.

3 Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs. 2 AO)

 

Rz. 5

Vollstreckungsschuldner und Gegenstand sowie Umfang der Vollstreckung werden durch den schriftlichen Vollstreckungsauftrag bestimmt.[1] Der Vollstreckungsauftrag hat die Aufgabe, für den Vollziehungsbeamten eindeutig festzulegen, gegen wen er wegen welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis welche Maßnahmen ergreifen soll. Auch die Frist für die Durchführung der Vollstreckung ist zu nennen.[2] Demgemäß muss der Vollstreckungsauftrag die genaue und eindeutige Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners und der Ansprüche nach Art und Höhe enthalten. Außerdem muss der Vollstreckungsauftrag die Maßnahmen enthalten, die der Vollziehungsbeamte treffen soll, also etwa bewegliche Sachen zu pfänden, Hilfspfändungen durchzuführen usw. Nicht erforderlich ist es, den Namen des Vollstreckungsbeamten zu nennen.[3]

 

Rz. 6

Der Vollstreckungsauftrag ist damit die in...

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