Rz. 4

Ausgeschlossen werden für den Erwerber nur Mängelgewährleistungsansprüche i. S. d. §§ 434ff. BGB.[1] Ausschluss der Gewährleistung würde auch dann eintreten, wenn der veräußerte Gegenstand vom Pfandveräußerer nicht auf Mängel untersucht worden ist.[2] Nach Abschn. 52 Abs. 2 VollzA[3] hat der Vollziehungsbeamte jedoch zur Vorbereitung der Verwertung die Pfandgegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass der Vollstreckungsschuldner über etwaige Mängel informiert wird.[4] § 283 AO gilt auch für die Sachhaftung nach § 76 AO.

 

Rz. 5

Wird dem Erwerber ein anderer als der von ihm erworbene Gegenstand übereignet, ist § 283 AO ebenfalls anwendbar, da in § 434 Abs. 3 BGB nunmehr die Lieferung einer anderen Sache einem Sachmangel gleichgestellt wird.[5] Bei einer anderweitigen Unmöglichkeit gilt hingegen § 283 AO nicht. Der Erwerber hat in diesen anderen Fällen einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung[6] oder ein Rücktrittsrecht.[7]

[1] Sachmängel einschließlich zugesicherter Eigenschaften; s. hierzu Dörner, BB 1982, 2065; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 8.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 806 ZPO Rz. 1.
[3] BStBl I 1992, 279.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 7.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 8; Palandt/Weidenhoff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 434 BGB Rz. 52ff.

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