Rz. 9

Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt festgesetzte Vorauszahlungen entrichtet wurden, die nach § 276 Abs. 3 in die Aufteilung "einzubeziehen" wären, lässt für sich allein keine Aufteilung der Steuerschuld zu.[3] Etwas anderes gilt, wenn nur noch Säumniszuschläge, Zinsen oder Verspätungszuschläge rückständig sind. Da diese nach § 276 Abs. 4 AO zu der rückständigen Steuer "gehören", können sie auch für sich allein Gegenstand einer Aufteilung sein.[4]

Ein zulässiger Antrag wird durch spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht unzulässig.[5]

 

Rz. 10

Wird der Aufteilungsantrag allerdings nach Einleitung der Vollstreckung[6] gestellt, so wirkt er auf den Zeitpunkt der Einleitung zurück. Zwischenzeitliche Zahlungen hindern dann die Aufteilung nicht, sondern sind nach § 276 Abs. 6 AO auf die Aufteilungsbeträge anzurechnen, sodass sich möglicherweise Erstattungsansprüche ergeben können.

Ist eine Aufteilung wegen Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr zulässig, so kann ein Ausgleich nur zivilrechtlich bewirkt werden. Im Rahmen einer solchen internen Auseinandersetzung sind die Aufteilungsvorschriften der §§ 268 bis 280 AO entsprechend anwendbar.[7]

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