Rz. 6

Keine Vollstreckungsschuldner können Exterritoriale sein.[1] Zu diesen Exterritorialen sind vor allem Diplomaten zu zählen, da diese nach dem die Rechte von Diplomaten regelnden Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961[2] und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963[3] weitgehend von Steuern befreit sind.[4]

 

Rz. 7

Gegen Soldaten ausländischer Streitkräfte, die in Deutschland stationiert sind, kann demgegenüber durch die Vollstreckungsbehörden vollstreckt werden, da sie keinen einem Diplomaten vergleichbaren Status besitzen. Das NATO-Truppenstatut v. 18.8.1961[5] trifft hierzu eine ausdrückliche Regelung in Art. 5 Abs. 3. Für Soldaten der Bundeswehr bestimmt Abschn. 14 VollzA, dass für diese grundsätzlich keine gesetzlichen Sondervorschriften gelten.[6] Sie werden also wie jeder andere Stpfl. behandelt. Allerdings sind einige Punkte bei der Durchführung der Vollstreckung zu beachten, die sich aus dem militärischen Geheimnisschutz und den Verhältnissen in Gemeinschaftsunterkünften ergeben. Insbesondere ist deshalb eine vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle des Vollstreckungsschuldners erforderlich.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 253 Rz. 4; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 253 Rz. 6; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 253 AO Rz. 14.
[2] BGBl II 1964, 957.
[3] BGBl II 1969, 1585.
[4] Vgl. auch § 2 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Rz. 7.
[5] BGBl I 1961, 1183; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 253 Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 253 AO Rz. 5.
[6] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 253 AO Rz. 15

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