Rz. 1

§ 230 AO enthält die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist. Hemmung der Zahlungsverjährungsfrist bedeutet, dass der Ablauf der Verjährungsfrist bis zum Eintritt eines nach dem regelmäßigen Ablauf der Frist liegenden Ereignisses oder bis zum Ablauf einer Frist, die nach dem regelmäßigen Ablauf der Verjährungsfrist liegt, hinausgezögert wird.

Nach § 230 Abs. 1 AO ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Die Hemmung tritt daher nur ein, wenn die höhere Gewalt in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist eintritt oder in diesem Zeitraum noch fortbesteht. Vorher eintretende höhere Gewalt, deren Wirkungen nicht in die letzten sechs Monate hineinreichen, haben keine Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist.

§ 230 Abs. 2 AO macht den Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist darüber hinaus vom Ablauf der Festsetzungsfrist für den betroffenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis abhängig.

 

Rz. 2

§ 230 Abs. 1 AO beinhaltet die Regelung des § 230 AO vor seiner Ergänzung durch das JStG 2022.[1] Sein Regelungsinhalt gleicht § 171 Abs. 1 AO. Als Vorbild diente dabei § 206 BGB.[2] Die Regelung hat nur in Ausnahmesituationen Bedeutung.[3]

 

Rz. 2a

In der Praxis bedeutender dürfte die mit dem JStG 2022[4] eingefügte Regelung des § 230 Abs. 2 AO sein. Diese Regelung begründet eine Abhängigkeit der Zahlungsverjährungsfrist vom Lauf der Festsetzungsfrist. Die Regelung gilt nach Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO für alle am 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.

Eine bei Inkrafttreten der Rechtsänderung bereits eingetretene Zahlungsverjährung wird nicht durchbrochen.[5]

[1] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 230 AO Rz. 1.
[3] Günther, AO-StB 2022, 21, 23.
[4] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[5] Baum, in eKommentar, AO, § 230 Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge