Rz. 1

Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten.

Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. S. 1 stellt klar, dass die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des (geprüften) Stpfl. dient. S. 2 nennt die Kriterien, nach denen der sachliche ("eine oder mehrere Steuerarten", "bestimmte Sachverhalte") und zeitliche ("einen oder mehrere Besteuerungszeiträume") Umfang der Prüfung bestimmt werden kann. Für den Fall der Prüfung einer Personengesellschaft erstreckt S. 3 den Umfang der Prüfung auf die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, soweit diese für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. S. 4 lässt die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen insoweit zu, als der (geprüfte) Stpfl. verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn die steuerlichen Folgerungen aus diesen Feststellungen gegenüber den anderen Personen zu ziehen sind.

Abs. 2 lässt über die Fälle des Abs. 1 S. 3 hinaus die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung zu, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

Abs. 3 erklärt die Auswertung von Feststellungen zu den steuerlichen Verhältnissen anderer als der in Abs. 1 genannten Personen insoweit für zulässig, als deren Kenntnis für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 1.

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