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Zum notwendigen Inhalt des Zerlegungsbescheids gehört nach Abs. 2 die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags. Der Bescheid muss also zunächst den aus dem Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid bindend zu übernehmenden Messbetrag wiedergeben. Sodann hat er die den einzelnen Gemeinden zugeteilten Zerlegungsanteile zu enthalten. Dazu gehört im Fall der Ablehnung eines von einer Gemeinde beanspruchten Anteils die Angabe mit 0 EUR. Die Nennung der Zerlegungsanteile schließt die Nennung der vom Zerlegungsbescheid betroffenen Gemeinden ein. Ohne Nennung der Zerlegungsanteile fehlt dem Zerlegungsbescheid sein wichtigster Inhalt. Er ist dann nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 119 Abs. 1 AO und deshalb nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Nach Abs. 2 S. 2 muss der Bescheid auch die Zerlegungsgrundlagen angeben. Das sind die für die Zerlegung bedeutsamen Umstände, die – allerdings auf einer anderen Ebene – den Besteuerungsgrundlagen für den Steuerbescheid entsprechen. Dazu gehört z. B. die Anwendung besonderer Zerlegungsregeln des materiellen Rechts.[1] Die Zerlegungsgrundlagen gehören zur Begründung des Zerlegungsbescheids. Ihr Fehlen bedeutet einen Fehler i. S. d. § 126 AO, der nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift geheilt werden kann.[2] Der Zerlegungsbescheid ist folglich nicht nichtig.[3]

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