Rz. 22

Bei der LSt gibt es eine Jahreserklärung nicht; daher bestimmt § 1 Abs. 3 KleinbetragsVO, dass die Kleinbetragsregelung nur auf unanfechtbare Festsetzungen anzuwenden ist. Damit wird es der Finanzbehörde ermöglicht, die Steuer bei der Anmeldung höher, wenn auch um weniger als die Kleinbetragsgrenze, festzusetzen, um zu verhindern, dass der Stpfl. für jede Anmeldung eines Jahres die Kleinbetragsgrenze ausnutzen kann. Für die Kleinbetragsgrenze selbst verweist Abs. 3 auf Abs. 2; sie entspricht also der Regelung für die anderen Anmeldungssteuern.[1]

[1] Rz. 20.

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