Rz. 9
Soweit ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung gem. §§ 13–13h HGB haben, gelten für sie bereits über § 140 AO die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.[1] Die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung besteht darüber hinaus auch für ausländische Unternehmer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes eine Betriebsstätte unterhalten[2] und die Voraussetzungen des § 141 AO (s. Rz. 20ff.) erfüllen. Maßgeblich für die Bezugsgrößen sind hierbei nur die im Inland erzielten Umsätze und Gewinne, soweit sie hier steuerbar sind.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen