Rz. 17
Außerhalb der Vorschriften des Handelsrechts ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere auf dem Gebiet des Gewerberechts[1], für verschiedene Gewerbetreibende, Betriebe oder Branchen besondere Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten. Auf die detaillierte Aufzählung in AEAO, zu § 140 AO[2] wird hingewiesen.
Rz. 18
Besondere Aufzeichnungspflichten bestehen u. a. für folgende Betriebe:
- Abfallbeseitiger[3]
- Anlagevermittler von Finanzanlagen[4]
- Apotheken[5]
- Bewachungsgewerbe[6]
- Buchmacher[7]
- Detekteien[8]
- Finanzdienstleister und Kreditinstitute nach RechKredV
- Kassenärzte[9] (inklusive der Praxisgebühr bis zu deren Abschaffung)
- Makler- und Bauträger (MABV); die Makler- und BauträgerVO[10] begründet keine ertragsteuerliche Buchführungspflicht[11]
- Mietwagenunternehmen[12]
- Milch- und Fettwirtschaft[13]
- Pfandleiher[14]
- Pflegeheime[15]
- Saatguthersteller[16]
- Schusswaffenhersteller und Schusswaffenhändler[17]
- Spielbanken und Veranstalter von Glücksspielen im Internet[18]
- Tierärzte[19]
- Versteigerer[20]
- Viehhändler[21]
- WEG-Verwalter[22]
- Wildhändler[23]
Umfassend s. die Aufstellungen bei Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140 AO Rz. 12 ff.; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 140 AO Rz. 9ff.; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 140 Rz. 20.
Niedersächsisches FG v. 14.7.1997, IX 998/89, EFG 1997, 1484.
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