Rz. 8

Die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet wird.[1] Weicht dieser Ort von dem der Willensäußerung ab, so ist nur Ersterer allein entscheidend.[2] Da im Regelfall (aber nicht immer)[3] nur eine Geschäftsleitung vorhanden ist[4], andererseits jedes Unternehmen eine Geschäftsleitung haben muss[5], muss diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ermittelt werden.[6] Das gänzliche Fehlen einer Geschäftsleitung scheidet aus.[7] Irrelevant ist, an welchem Ort die abgegebenen Willenserklärungen wirksam werden oder angeordneten Maßnahmen auszuführen sind.[8] Maßgebend ist zumeist der Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden, es kann aber je nach Art der Entscheidungsfindung ein anderer Ort sein. Unerheblich ist zudem, von wo aus die Geschäftsführung überwacht wird oder von wo aus (lediglich) fallweise in den Geschäftsgang eingegriffen wird.[9] Auch eine Zweigniederlassung kann Ort der Geschäftsleitung sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass nicht nur die Niederlassung also solche, sondern das Gesamtunternehmen von dort aus geleitet wird.

[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 2a; Niedersächsisches FG v. 12.12.1969, 143/68, EFG 1970, 316.
[3] Rz. 2.
[4] Vgl. Rz. 2, 5.
[7] Ebenso BFH v. 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175; BFH v. 19.3.2002, I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9; Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 10 AO Rz. 29; FG Düsseldorf v. 12.8.1964, 124/63 K, EFG 1965, 75.
[8] RFHE 36, 244 [248]; RStBl 38, 949; Birk, in HHSp, AO/FGO, § 10 AO Rz. 31; Strahl KÖSDI 10, 17126.
[9] BFH v. 17.7.1968, I 121/64, BStBl I 1968, 695 [697]; Birk, in HHSp, AO/FGO, § 10 AO Rz. 20.

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