Rz. 13

Die Behörden des Bundes und der Länder sind in finanzgerichtlichen Verfahren von der Zahlung der Kosten befreit, ebenso die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Kassen[1].

Nicht befreit sind dagegen die Gemeinden und Gemeindeverbände. In Stadtstaaten ohne besondere Gemeindeebene (Berlin, Hamburg, nicht aber Bremen) erstreckt sich die Kostenfreiheit auch auf solche Angelegenheiten, die in den Flächenstaaten von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.

Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners, wenn sie ganz oder teilweise der Behörde auferlegt worden sind (s. Erl. zu § 139 FGO).

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