Rz. 1

§ 39 FGO ergänzt die Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der FG im Interesse der Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes und ermöglicht in bestimmten Fällen die Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH.[1] Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 39 FGO ist allerdings, dass der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist.[2]

Die Vorschrift gilt sowohl für Klageverfahren als auch für sämtliche selbständige Nebenverfahren[3] wie die

  • Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO (nur für die erste Instanz),
  • Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO und
  • einstweilige Anordnung nach § 114 FGO.
 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 39 FGO schließt als spezielle, die Materie abschließend regelnde Verfahrensvorschrift der FGO, den Rückgriff über § 155 S. 1 FGO auf § 36 ZPO und damit dessen Anwendung im finanzgerichtlichen Verfahren aus.[4] Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.[5]

[3] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 39 FGO Rz. 46; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 39 FGO Rz. 5.
[5] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 39 FGO Rz. 23.

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