Rz. 36c

Nach § 10 Abs. 2 S. 3 EStG werden Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung) nur als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Stpfl. gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat. Die Prüfung der nach § 10 Abs. 2a S. 4 EStG zu übermittelnden Daten nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO fällt in die Zuständigkeit des BZSt. Diesem obliegt auch die Festsetzung des Haftungsbetrags nach § 72a Abs. 4 AO in Fällen, in denen die übermittelnde Stelle vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat.

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