1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift betrifft die in Art. 16, 17, 18, 21 DSGVO geregelten Rechte der betroffenen Person auf unverzügliche Berichtigung, Löschung, Einschränkung sowie Widerspruch und regelt bereichsspezifische, nationale Beschränkungen dieser Rechte, mithin eine Absenkung des Datenschutzniveaus durch den deutschen Gesetzgeber.

 

Rz. 2

Art. 16 und 17 DSGVO sehen für die steuerpflichtige Person ein Recht auf unverzügliche Berichtigung sowie Löschung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten vor. Daneben enthält Art. 18 DSGVO ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, d. h. die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.[1] Ferner normiert Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten. Danach hat die steuerpflichtige Person das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen.

 

Rz. 3

Die vorgenannten Rechte der steuerpflichtigen Person werden nicht schrankenlos gewährt. In Bezug auf das Löschungsrecht und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sieht bereits die DSGVO Schranken vor. In Bezug auf das Löschungsrecht begründet Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO eine Schranke darin, dass die Daten für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert wurden. Ist dies der Fall, kann die Löschung unterbleiben. Für das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sieht Art. 18 Abs. 2 DSGVO vor, dass eine Verarbeitung aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats gleichwohl zulässig ist.

 

Rz. 4

Im Bereich der Steuerverwaltung dürften diese Ausnahmetatbestände sowie die weiteren in 32f Abs. 1 AO (betreffend das Recht auf Berichtigung) und in § 32f Abs. 5 AO[2] regelmäßig erfüllt sein, da hier die Daten in aller Regel zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, nämlich dem Interesse an der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung[3] gespeichert wurden. Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt darüber hinaus in den Fällen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vor.

Die Vorschrift des § 32f AO gilt unmittelbar nur für personenbezogene Daten, die sich auf bestimmbare oder bestimmte lebende natürliche Personen beziehen. Gem. § 2a Abs. 5 AO gelten diese Bestimmungen aber entsprechend auch für Daten, die sich auf verstorbene natürliche Personen oder auf Körperschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen.

[2] Betreffend das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

2 Regelungen des § 32f AO

2.1 § 32f Abs. 1 AO

 

Rz. 5

Die Regelung formuliert für das Recht auf Berichtigung in Abweichung von Art. 16 DSGVO eine bereichsspezifische Einschränkung. Danach besteht das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht, soweit die steuerpflichtige Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten bestreitet, jedoch sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen lässt und die als unrichtig bestrittenen Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen (z. B. Daten in Grundlagenbescheiden), der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Für diesen Fall ordnet die Vorschrift an, dass der Berichtigungsantrag der steuerpflichtigen Person keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt.

 

Rz. 6

Die Regelung dient nach der Gesetzesbegründung[1] dem Vorrang der Bestandskraft von Verwaltungsakten und damit der Rechtssicherheit. Das tatsächliche Verwaltungshandeln muss auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie so festgehalten werden, wie sich das Verwaltungsverfahren tatsächlich "abgespielt" hat. Die ungeklärte Sachlage soll in diesem Fall allerdings in geeigneter Weise (z. B. Aktenvermerk) festgehalten werden und die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden, um dem Berichtigungsverlangen der betroffenen Person Rechnung zu tragen.

[1] BT-Drs. 18/12611, 89.

2.2 § 32f Abs. 2 AO

 

Rz. 7

Die Regelung in § 32f Abs. 2 AO wie auch diejenige in Abs. 3 schränken das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die damit korrespondierende Pflicht der Finanzbehörde aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein. Die Regelung ist – wie die entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG – auf Fälle "nicht automatisierter Datenverarbeitung" beschränkt, wobei der Begriff "nicht automatisierter Datenverarbeitung" in der DSGVO nicht definiert ist. Hierunter dürfte die Verarbeitung von Daten mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Datenverarbeitungsanlagen, zu verstehen sein, wobei sich die "Automatisierung" auf den Informationsgehalt der Daten beziehen muss.[1] Zu der "nicht automatisierten Datenverarbeitung" gehören insbesondere unsortierte Papierakten bzw. -sammlungen.

 

Rz. 8

Weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Löschungsrechts ist, da...

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