1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 32d AO bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung, vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO.

 

Rz. 2

Nach den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 DSGVO müssen alle Informationen gem. den Art. 13 und 14 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Auf Verlangen der betroffenen Person kann die Information auch mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Die verantwortliche Finanzbehörde muss der betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO Informationen über die auf Antrag gem. den Art. 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Kann diese Frist wegen der Komplexität und der Anzahl der Anträge nicht eingehalten werden, sind die Informationen innerhalb von zwei weiteren Monaten zur Verfügung zu stellen.[1] Die betroffene Person ist hierüber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, zu unterrichten.[2] Wird die verantwortliche Finanzbehörde auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, muss sie die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde[3] oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf[4] einzulegen.[5]

2 Regelungen des § 32d AO

2.1 § 32d Abs. 1 AO

 

Rz. 3

§ 32d Abs. 1 AO regelt, dass vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO, die verantwortliche Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen[1] bestimmt. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Den individuellen Erwartungen der betroffenen Person ist hierbei grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen, wenngleich die Finanzbehörde bei umfangreichen Auskünften die Möglichkeit haben muss, z. B. aus ökonomischen Gründen einen kostengünstigeren Weg zu wählen.[2] Die Übermittlung der Information erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO schriftlich oder in anderer Form. Eine Übermittlung der gewünschten Informationen in elektronischer Form kommt unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 7 oder 8 AO in Betracht. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Information oder die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden.[3] Eine solche Akteneinsicht wird regelmäßig unter dem Vorbehalt des Schutzes kollidierender schutzwürdiger Rechte Dritter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO stehen.[4]

Ist für die betroffene Person ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80 Abs. 1 AO bestellt, soll die Information oder die Auskunft dem Bevollmächtigten erteilt werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der betroffenen Person zu erkennen sind. Von einem abweichenden Willen der betroffenen Person ist z. B. auszugehen, wenn sie persönlich einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt hat.[5]

[1] Vgl. § 5 AO.
[2] Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/12611, 89.
[3] BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, Rz. 32.
[4] Erkis, DStR 2018, 161, 163.
[5] Vgl. BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18, Rz. 33.

2.2 § 32d Abs. 2 AO

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 soll die Finanzbehörde ihrer Pflicht zur Information nach Art. 13 oder 14 DSGVO grundsätzlich auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Hieran anknüpfend sieht Rz. 43 des BMF-Schreibens vom 12.1.2018[1] vor, dass die Informationspflichten gem Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO soweit möglich auch in allgemeiner Form (beispielsweise durch ein allgemeines Informationsschreiben mit Hinweis auf ein – z. B. im Internet – veröffentlichtes Merkblatt) erfüllt werden. Hiervon hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Gebrauch gemacht und ein allgemeines Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung bekannt gemacht. Das allgemeine Informationsschreiben ist u. a. auf der Internetseite www.finanzamt.de unter der Rubrik „Datenschutz“ abrufbar.

[2]

[1] IV A – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18.

2.3 § 32d Abs. 3

 

Rz. 5

Abs. 3 ordnet an, dass im Fall der Informations- oder Auskunftserteilung über die Erhebung oder Verarbeitung persone...

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