Rz. 13

Andere Sachen werden i. d. R. durch Kenntlichmachung gepfändet. Erscheint jedoch die Befriedigung durch den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners gefährdet oder tritt später eine solche Gefährdung ein, können auch diese Sachen durch Wegnahme gepfändet werden.[1] Eine Kenntlichmachung ist dann nicht erforderlich. Die Kenntlichmachung der Pfändung ist in den Fällen, in denen die Sache im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, für die Wirksamkeit der Pfändung Voraussetzung. Ein Verstoß hiergegen macht die Pfändung unheilbar unwirksam. Ist die Pfändung dagegen einmal kenntlich gemacht, wird durch ein nachträgliches Unkenntlichwerden (z. B. Abfallen der Pfandsiegel) die Wirksamkeit der Pfändung nicht berührt. Wird das Pfandsiegel vom Vollstreckungsschuldner oder einem Dritten entfernt, bleibt die Pfändung ebenfalls bestehen.[2] Dies kann den Tatbestand des Siegelbruchs nach § 136 StGB erfüllen.[3]

 

Rz. 14

Regelmäßig erfolgt die Kenntlichmachung durch das Anlegen eines Pfandsiegels; dies muss für jeden etwaigen Erwerber der Sache deutlich und ohne jede Mühe ersichtlich sein.[4] Anfügen des Siegels auf der Rück- oder Unterseite einer Sache genügt daher dann nicht, wenn ein etwaiger Erwerber die Sache vor dem Erwerb regelmäßig nicht von allen Seiten zu betrachten pflegt. So genügt Anbringung an der Rückseite eines Radios oder Fernsehgeräts, nicht aber an der Unterseite eines Tisches oder Teppichs oder an der Rückseite eines an der Wand stehenden Schrankes. Das Siegel muss fest angebracht werden, loses Einlegen, z. B. in eine Schublade, genügt nicht.[5] Bei der Pfändung eines Kfz sollte, sofern der Fahrzeugschein nicht gefunden werden kann, das Pfandsiegel am Armaturenbrett angebracht werden.[6]

 

Rz. 15

Der Vollziehungsbeamte kann die Pfändung auch auf andere Weise kenntlich machen, wenn die Verwendung von Siegeln nicht zweckmäßig ist. So genügt bei einer Vielzahl von Einzelsachen eine Pfandtafel mit genauer Bezeichnung der Art und der Menge der gepfändeten Sachen. Es darf jedoch an der Identität der Pfandsachen kein Zweifel aufkommen können. Wird daher nur ein Teil eines Vorrats gepfändet (z. B. ein Teil eines Gesamtvorrats an Getreide), ist der gepfändete Teil von dem Rest des Vorrats abzusondern.[7]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 25.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 808 ZPO Rz. 23.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 41.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 808 ZPO Rz. 18ff.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 286 Rz. 9.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 286 AO Rz. 24; allgemein zur Pfändung eines Kfz s. Abschn. 46 VollzA.
[7] Eigener Raum oder der Teil eines Raums, der mit Seilen, provisorischen Wänden usw. abgeteilt wird; s. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 808 ZPO Rz. 20; zu den Besonderheiten bei Tieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen vgl. Abschn. 45 VollzA sowie Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 Rz. 35; zur Vollstreckung in Computer vgl. Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 808 ZPO Rz. 24.

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