Rz. 49

Bei der KSt liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, und damit keine sachliche Unbilligkeit, darin, dass der Steuersatz bei niedrigen Einkommen nicht degressiv gestaltet ist und dass keine Regelung zur Steuerentlastung von zusammengeballten Einnahmen vorhanden ist, selbst wenn bei einer verursachungsgerechten Zuordnung der Einnahmen keine Steuer entstanden wäre. Die Zusammenballung von Einkünften kann daher keinen Anlass zu sachlichen Billigkeitsmaßnahmen geben.[1] Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, und daher keine sachliche Unbilligkeit, liegt auch vor, wenn Gewinne eines 3-jährigen Liquidationszeitraums nach § 11 KStG wegen der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG nicht vollständig mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden können, obwohl dies bei einjährigen Besteuerungszeiträumen möglich gewesen wäre.[2] Schließlich liegt allein darin keine Unbilligkeit, dass in der Vergangenheit Verluste durch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Anteile entstanden sind, die nach einigen Jahren mit dem entsprechenden steuerwirksamen Zuschreibungsgewinn wegen der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG nicht sofort ausgeglichen werden können. Allein darin, dass Teilwertabschreibung und Zuschreibungsgewinn einen "actus contrarius" darstellen, trotzdem aber wegen der Mindestbesteuerung im Jahr der Zuschreibung ein Teil der Teilwertabschreibung zu einem nicht ausgleichsfähiger Verlust führt, liegt keine sachliche Unbilligkeit.[3]

 

Rz. 49a

Eine Organschaft wird nach § 14 Abs. 1 S. 2 KStG erstmals für das Kalenderjahr wirksam, für das der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags hängt von seiner Eintragung in das Handelsregister ab. Auf diesen Zeitpunkt hat der Stpfl. keinen Einfluss. Wird der Gewinnabführungsvertrag erst in einem Jahr in das Handelsregister eingetragen, das nach dem Jahr der Anmeldung zum Handelsregister liegt, treten die Wirkungen der Organschaft, anders als von dem Stpfl. gewollt, erst für das spätere Jahr ein. Hierin liegt keine sachliche Unbilligkeit, da der Gesetzgeber für die Wirksamkeit der Organschaft bewusst auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister, abgestellt hat. Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht vor, wenn die verspätete Eintragung auf dem vorwerfbaren Fehlverhalten des Registergerichts beruht.[4]

[1] Insoweit a. A. FG Hamburg v. 2.7.2010, 6 K 193/09, EFG 2011, 116, Haufe-Index 2529562.
[2] A.A. Niedersächsisches FG v. 2.1.2012, 6 K 63/11, EFG 2012, 1015, Haufe-Index 2890458, Rev. des FA als unzulässig zurückgewiesen, da die Revisionsfrist versäumt worden war, BFH v. 20.8.2012, I R 9/12, BFH/NV 2013, 47.

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