Rz. 28

Der Erklärungspflichtige hatte gem. § 150 Abs. 2 S. 2 AO a. F. schriftlich zu versichern, dass seine Angaben über die erklärten Tatsachen wahrheitsgemäß sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist. Durch diese Wahrheitsversicherung sollte der Stpfl. zu besonders sorgfältiger Überprüfung seiner Angaben angehalten werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam der Versicherung nicht zu.[1] Die Versicherung war nicht notwendiger Bestandteil der Steuererklärung und konnte demgemäß auch gesondert abgegeben und ggf. nach Ablauf der Erklärungsfrist nachgeholt werden.[2] Ihr Fehlen berührte die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung demgemäß nicht. Aus der Abgabe der Versicherung konnten keine steuerstrafrechtlichen Folgerungen abgeleitet werden.[3] Sie war rechtlich auch nicht mit der Versicherung an Eides statt[4] vergleichbar und vermochte diese nicht zu ersetzen.

 

Rz. 29

Da somit der Wahrheitsversicherung keine wesentliche eigenständige Bedeutung zukam[5], wurde sie durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gestrichen. Zudem stellte sich die Frage, wie bei einer zunehmenden elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen dieser schriftlichen Versicherung nachzukommen sein sollte.[6]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 43.
[2] FG Bremen v. 30.10.1981, 128/81 K, EFG 1982, 135; FG Baden-Württemberg v. 9.2.1995, 6 K 155/93, EFG 1995, 784; a. A. Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 29; Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz. 36.
[3] Franzen, DStR 1964, 382.
[5] BT-Drs. 18/7457, 78.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 43.

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