Rz. 6

Die in den gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen füllen den unbestimmten Rechtsbegriff der "GoB" aber keineswegs abschließend aus. Dies ist auch so gar nicht gewollt, da sich gerade die technische Entwicklung in einem ständigen Fluss befindet. Soweit keine ausdrückliche Regelung vorliegt, müssen die einzelnen Grundsätze jeweils ermittelt werden. Eine Grundregel für die Ermittlung ergibt sich aus § 145 AO. Hiernach sind die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung der Buchführung und der Aufzeichnungen aus deren steuerlichem Zweck abzuleiten. Dieser steuerliche Zweck, also die Schaffung von Kontroll- und Beweisunterlagen (s. Rz. 2f.), steht objektiv fest. Welche Anforderungen an die Buchführung zu stellen sind, ist demgemäß auch objektiv durch logische Schlussfolgerungen zu ermitteln. Tatsächliche, allerdings zweckwidrige Übungen selbst breiter Kreise der Wirtschaft müssen unbeachtlich bleiben. Handelsbräuche, Verkehrsanschauungen oder wissenschaftliche Meinungen können lediglich als Erkenntnisquelle herangezogen werden.[1]

[1] Zur Ermittlung von GoB über den kodifizierten Bereich hinaus s. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 9; Justhoven/Usinger, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 243 HGB Rz. 11ff.

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