Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit eines selbständig tätigen Unterhaltsberechtigten

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen 23 F 525/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 8.4.2014 (23 F 525/09) - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten im Übrigen - wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

August 2008

944,60 EUR

September 2008 bis Dezember 2008

mtl. 734 EUR

Januar 2009

255 EUR

Februar 2009 bis Juni 2009

mtl. 864 EUR

Juli 2009

851 EUR

August 2009 bis November 2009

mtl. 839 EUR

Dezember 2009

1.198 EUR

Januar 2010 bis August 2010

mtl. 810 EUR

September 2010

405 EUR

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten p.a. über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 9.306,60 EUR seit dem 1.8.2009 sowie auf einen Betrag i.H.v. 425 EUR ab dem 26.9.2010 an die Antragstellerin zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsgegner 65 % und die Antragstellerin 35 %. Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsgegner 86 % und die Antragstellerin 14 %.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.8.2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Die Beteiligten heirateten am 13.5.2000. Aus der Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Juli 2008 getrennt. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Schwarzenbek (23 F 252/09) vom 27.4.2010 wurden die Eheleute geschieden. Das Urteil ist seit dem 16.9.2010 rechtskräftig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.8.2008 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte auf.

Die Beteiligten sind Eigentümer der Gesamtimmobilie R. in E., die in zwei Wohnungseigentumsanteile aufgeteilt ist. Der auf den Antragsgegner entfallende Eigentumsteil ist in zwei getrennte Wohnungen untergliedert, die größere Wohnung diente den Beteiligten als Ehewohnung und wurde zuletzt allein von der Antragstellerin bewohnt. In dem der Antragstellerin gehörenden Wohnungseigentumsanteil baute diese in der Ehezeit eine krankengymnastische Praxis auf. Die beiden Wohnungseigentumsanteile der Beteiligten sind durch ein einheitliches Versorgungssystem miteinander verbunden. Getrennte Ablesemöglichkeiten für die beiden Einheiten sind nicht installiert.

In der Zeit von Mitte 2006 bis Anfang 2009 arbeitete die Antragstellerin nicht vollständig in ihrer Krankengymnastikpraxis, sondern verbrachte ihre Zeit zum Teil in Indien, während die Praxis von den Mitarbeitern der Antragstellerin weitergeführt wurde.

In den Jahren 2004 und 2005 erzielte die Antragstellerin mit der Krankengymnastikpraxis Gewinne von jährlich zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR. In den Folgejahren erzielte sie folgende Gewinne:

2006 i.H.v.

19.559,51 EUR

(Blatt 25 d.A.)

2007 i.H.v.

4.892,88 EUR

(Blatt 37 d.A.)

2008 i.H.v.

3.496,66 EUR

(Blatt 44 d.A.)

2009 i.H.v.

8.501,79 EUR

(Blatt 241 d.A.)

2010 i.H.v.

1.176,59 EUR

(Blatt 442 d.A.)

Auf ihren Antrag hin gewährte ihr die Arbeitsgemeinschaft H. mit Bescheid vom 10.12.2008 (Blatt 65 d.A.) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 20.-31.8.2008 i.H.v. 140,40 EUR und für die Zeit von September bis Dezember 2008 i.H.v. monatlich 351 EUR, sowie mit Bescheid vom 7.1.2009 (Blatt 71 d.A.) für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 i.H.v. monatlich 351 EUR und gemäß Bescheid vom 8.9.2009 (Blatt 425 d.A.) in der Zeit vom 2.7.2009 bis 31.11.2009 i.H.v. monatlich 359 EUR. Die ihr mit diesem Bescheid gewährte Hilfe nach dem SGB II für Dezember 2009 nahm die Antragstellerin nicht in Anspruch.

Die Antragstellerin bewohnte bis Ende 2008 noch die im Eigentum des Antragsgegners stehende Ehewohnung. Mit Schreiben vom 4.12.2009 (Blatt 77 d.A.) teilte sie dem Antragsgegnern ihren Auszug aus dieser Wohnung mit. Den Wohnvorteil bemessen die Beteiligten mit monatlich 600 EUR.

Der Antragsgegner zog im Juli 2008 aus der Wohnung aus und zog nach H. Er arbeitet bei der Firma A. Bei dieser Firma erzielte er folgende Einkünfte:

im Jahr 2008 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2008 (Blatt 125 d.A.) wird Bezug genommen, brutto 86.285,27 EUR,

im Jahr 2009 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2009 (Blatt 269 d.A.) wird Bezug genommen,

brutto 84.816,78 EUR, im Jahr 2010 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2010 (Blatt 273 d.A.) wird Bezug genommen.

brutto 87.404,78 EUR,

Für seine private Kranken- und Pflegeversicherung leistete der Antragsgegner in den Jahren 2008 ff. monatliche Beiträge in Höhe 558 EUR, auf seine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der H. Lebensversicherung monatlich Beiträge i.H.v. 37,42 EUR.

Zudem leistete er monatliche Raten auf ein Darlehenskonto der Bausparkasse S. von ...

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