Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Leistungen einer (Portrait-, Hochzeits-)Photographin

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Leistungen einer (Portrait-, Hochzeits-) Photographin unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen der Klägerin - einer Photographin - dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterfallen oder nicht.

Die Klägerin ist ausgebildete Photographin und seit 2008 vom Bund professioneller Portraitphotographen (BPP) in verschiedenen Kategorien ausgezeichnet worden. Auf ihrer Homepage stellt sie sich als Photographin vor, die ihren Kunden mit ihrem technischen Wissen, ihrer Kreativität und Phantasie zur Seite steht und ausdrucksvolle Bilder schafft. Neben exemplarischen Photos aus verschiedenen Themenbereichen finden sich in ihrem Internetauftritt Preise für Bilder sowie Angebote für Aufnahmehonorare; auch für Bilddateien sind verschiedene Preise ausgewiesen. Die Honorare beschreiben jeweils unter einer einheitlichen Titelbezeichnung die damit verbundenen Leistungen.

Ebenfalls auf der Homepage abgedruckt sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Nach der Erinnerung der Klägerin hingen die AGB im Streitzeitraum zudem in den Räumlichkeiten des Studios aus und wurden nach einem Shooting elektronisch zugesandt, sofern vom Kunden eine Bildbestellung per E-Mail erfolgte.

Die Kontakte mit den Kunden der Klägerin kamen großenteils über Mund-zu-Mund-Propaganda bzw. über Empfehlungen zustande. Die Kunden teilten jeweils telefonisch oder direkt im Studio ihre Wünsche mit (z. B. Portrait / Hochzeit etc.) und verhandelten dann mit der Klägerin über den Preis. Schriftliche Verträge über die Leistungen gab es dabei nicht. Nach Abschluss eines Vertrags erstellte die Klägerin die Photos entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und übermittelte den Kunden die Bilder und Bilddateien. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte in unterschiedlicher Art und Weise.

So wurden z.T. konkrete Preise für die Vergabe der Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte einzelner Bilddateien mit 7 % MwSt. und daneben ein gesondertes Aufnahmehonorar mit 19 % MwSt. in Rechnung gestellt; teilweise war ein Pauschalpreis vereinbart, welcher unter der Bezeichnung "Vergabe der Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte" insgesamt mit 7 % MwSt. abgerechnet wurde.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre standen einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 8. Mai 2015 fand bei der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 ab dem 10. Juni 2015 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 26. November 2015 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die vorbenannten Leistungen zum Teil mit 7 % USt abrechnete. Nach Auffassung der Prüferin kam eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Leistung jedoch nicht in Betracht. Denn wenn der Photograph seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive oder Bilddateien (z. B. Passbilder / Familienbilder / Hochzeitsaufnahmen) übergebe, so gehe die Rechtsübertragung in der nichtbegünstigten Leistung auf (Verweis auf UStAE Abschn. 12.7 Abs. 18). Des Weiteren komme der Regelsteuersatz selbst dann zur Anwendung, wenn der Photograph in einer Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder gesondert ausweise. Zwar sei grundsätzlich jede Leistung selbständig zu beurteilen; allerdings dürfe ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Photographen in Auftrag gebe, gehe es in erster Linie darum, die Photos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Photographien (auch digital) bestehe. An dieser Beurteilung könne weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, noch der Hinweis des Photographen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern. Die Prüferin nahm eine Umqualifizierung der mit 7 % in Rechnung gestellten Leistungen vor und wandte auf die streitigen Umsätze den Regelsteuersatz an.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und änderte die Steuerfestsetzungen mit angegriffenen Umsatzsteuerbescheiden 2010-2012 vom 7. Dezember 2015. Dadurch erhöhte sich die USt in den Jahren 2010 bis 2012 um (...) €.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 5. Januar 2016.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2016 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Es führte aus, dass die Einsprüche trotz zweimaliger Aufforderung nicht begründet worden seien.

Hiergegen wendet sich ...

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