Für alle Angaben in den amtlichen Vordrucken sind grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Ausführung der Zuwendung (Schenkung) maßgebend (Besteuerungszeitpunkt, Bewertungsabschlag, §§ 9, 11 ErbStG).

Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.

Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung bei der Zuwendung von Grundstücken: Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet danach, wann die Auflassung und die Eintragungsbewilligung vorliegen. Das gleiche gilt auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung.

In Zeile 2 ist einzutragen, wann die Schenkung ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind entsprechende privatschriftliche Verträge der Steuererklärung beizufügen. Bei beurkundeten Verträgen sind in Zeile 3 Notar/Gericht, Urkunden-Nummer des Notars/Aktenzeichen des Gerichts anzugeben.

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