Rz. 2

Die zuständigen Landesbehörden können nach pflichtgemäßen Ermessen Landesärzte mit besonderen Erfahrungen in der Behindertenhilfe bestellen. Dabei lässt das Gesetz offen, welche Erfahrungen notwendig und auf welche Weise diese erworben worden sind. Eine Facharztausbildung oder Kassenzulassung wird nicht gefordert, hingegen muss dem Wortlaut nach eine Approbation vorliegen, damit der Titel "Arzt" getragen werden darf.Die Entscheidung, wer diese Ärzte bestellt und welchen Status sie haben, ist den landesrechtlichen Regelungen vorbehalten. Eine bundesgesetzliche Regelung wäre als Verstoß gegen die Organisationshoheit der Länder verfassungsrechtlich nicht vertretbar.

 

Rz. 3

Zweck der Bestellung von Landesärzten ist es, sowohl eine fachkompetente einzelfallbezogene Begutachtung als auch allgemeine Beratung und Koordinierung von konzeptionellen und Planungsaufgaben der Länder zur Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen sicherzustellen. Die Landesärzte sind dabei kein institutioneller Bestandteil der Gesundheitsämter. Besonders vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift angebracht ist und die in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben der Landesbehörden im Zweifel ohne medizinische Fachkompetenzen überhaupt zu bewältigen sind. Vor diesem Hintergrund dürfte sich das Ermessen auf ein Auswahlermessen beschränken.

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