Die Rspr. des BFH hat Gestaltungen mit hybriden Finanzinstrumenten unter Ausnutzung des internationalen Schachtelprivilegs erschwert. Zusätzlich schließt das materielle Konvergenzprinzip in § 8b Abs. 1 S. 2 KStG solche Steuergestaltungen aus. Nach dieser Vorschrift ist die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG nicht anwendbar, wenn die Vergütungen bei der leistenden Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden konnten. Diese gesetzliche Regelung geht auf die Rspr. des BFH zurück, wonach ein allgemeines Konvergenzprinzip ohne gesetzliche Regelung nicht angenommen werden könne.[1]

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