Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung.

2. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines in der Vergangenheit bestandenen Arbeitsverhältnisses ist nicht auch dann zu bejahen, wenn es möglich ist, daß das arbeitsgerichtliche Feststellungsurteil von den Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden respektiert wird (entgegen BAG, Urteil vom 10.05.1974, 3 AZR 523/73 = AP Nr 48 zu § 256 ZPO).

3. Erforderlich ist vielmehr, daß die im arbeitsgerichtlichen Verfahren begehrte gerichtliche Feststellung auch rechtliche Bindungswirkung (hier:) im Sozialversicherungsrecht begründet.

4. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, ihrer Beurteilung des Konkursgeldausfallspruches ohne eigene Prüfung das rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteil zugrundezulegen (BSG, Urteil vom 09.05.1995, 10 RAr 5/94 = SGb 1996, 394).

5. Ein Hauptantrag kann durch Teilurteil abgewiesen und die Entscheidung über den Hilfsantrag bis zur rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrages zurückgestellt werden (BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/95 = NJW 1995, 2361).

6. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 458/00.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13. August 1999 -- 13 Ca 792/99 -- wird hinsichtlich des im zweiten Rechtszug gestellten Antrages II

zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin mit Arbeitsvertrag vom 06. Januar 1996 begründete Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 1998 oder bis 31. August 1998 bestanden hat.

Der Kläger schloss am 06. Januar 1996 mit der Gemeinschuldnerin einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er bei der Gemeinschuldnerin als Angestellter beschäftigt wurde. Unter dem Datum 13. Juni 1998/30. Juli 1998 schlossen der Kläger und die Gemeinschuldnerin einen Vertrag über freie Mitarbeit. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger als freier Mitarbeiter ab 01. Juli 1998 mit der Vermittlung von Finanzierungen aller Art, der Steuerung und Betreuung von externen Vertriebspartnern sowie der Beschaffung und Entwicklung neuer Bauträgerprojekte beschäftigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag (Bl. 15/17 d. A.) Bezug genommen.

Am 24. August 1998 stellte die nachmalige Gemeinschuldnerin beim Amtsgericht Stuttgart Konkursantrag, woraufhin das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 01. Oktober 1998 das Konkursverfahren eröffnete und den Beklagten als Konkursverwalter einsetzte.

Der Kläger beendete die vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschuldnerin zum 31. August 1998. In den Monaten Juli und August 1998 erhielt der Kläger keine Vergütung.

Wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin beantragte der Kläger beim Arbeitsamt S die Gewährung von Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1998. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages erklärte der Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt S, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1998 beendet worden und Gehaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 wies daraufhin das Arbeitsamt Stuttgart den Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld ab. Auf den Bescheid vom 19. Januar 1999 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 129 d. A.).

Der Kläger legte gegen den Bescheid des Arbeitsamtes fristgerecht Widerspruch ein. In dem Formschreiben der Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes S vom 03. Februar 1999 wurde darum gebeten, die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Erhalt zu übersenden. Weiter wurde darum gebeten mitzuteilen, bis wann mit dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gerechnet werden könne. Als Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde zunächst der 30. Juni 1999 festgesetzt. Die Frist wurde dann in weiteren Schreiben des Arbeitsamtes vom 28. April 1999 auf den 20. September 1999, im Schreiben vom 21. September 1999 auf den 30. Dezember 1999 verlängert. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 1999 teilte das Arbeitsamt S mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 mit, dass die Bearbeitung des Widerspruchs zurückgestellt werde und einer Antwort der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis spätestens 10. August 2000 entgegengesehen werde. Sollte bis dahin eine Antwort nicht vorliegen, werde über den Widerspruch nach den vorliegenden Unterlagen entschieden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin habe bis zum 31. August 1998 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Bei dem mit Wirkung vom 01. Juli 1998 vereinbarten freien Mitarbeiterverhältnis habe es sich in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Den freien Mitarbeitervertrag habe er im Übrigen wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Gemeinschuldnerin ihm bei Abschluss des Vertrages nicht die bereits bestandene Konkursreife mitgeteilt habe.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird...

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